Fundsachen
Das Fundbüro wird vom Ordnungsamt verwaltet und ist telefonisch unter 04779 9231 -45 und -46 zu erreichen.
Fundsachen können zu den Öffnungszeiten des Rathauses in Zimmer 3 gemeldet, abgegeben oder abgeholt werden.
Fundtiere
Tier gefunden - was tun?
Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere,die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und von Ihnen bei der Gemeinde unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Dazu sind Sie gemäß § 965 Abs. 2 BGB rechtlich verpflichtet. Die Fundanzeige erfolgt am besten schriftlich oder per E-Mail und muss den Fundort und Ihre Kontaktdaten beinhalten. Die Gemeinde hat das Recht über den weiteren Verbleib des Tieres zu entscheiden und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
In dem Moment, in dem Sie sich eines Fundtieres annehmen und den Fund anzeigen, nehmen Sie Besitz an dem Tier an. Sofern Sie das Fundtier der Gemeinde übergeben, treten Sie gleichzeitig Ihre Fundrechte und -pflichten ab. Sollten Sie das Fundtier selber „verwahren“, also das Tier selber versorgen und verpflegen, geht 6 Monate nach Fund auch das Eigentum an dem Tier an Sie über - innerhalb dieser 6 Monate hat derjenige, der das Tier verloren hat, einen Anspruch auf Herausgabe des Fundtieres, natürlich gegen Erstattung der dem Finder entstandenen Kosten für die „Verwahrung“. Sind die 6 Monate verstrichen und Sie haben das Fundtier bei sich behalten und/oder den Fund nicht unverzüglich angezeigt gehabt, sind Sie Eigentümer des Tieres. Das bedeutet, dass Sie für alle mit der Versorgung des Tieres entstehenden Kosten aufkommen müssen (auch Tierarztkosten für notwendige Behandlungen, Kastration, Impfung, Entwurmung, usw.).
Im Notfall, z.B. wenn das Tier verletzt ist und der Zeitpunkt des Fundes liegt außerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung, verständigen Sie die Polizei. Diese kümmert sich um die weitere Versorgung des Tieres. Ansonsten ist es grundsätzlich auch möglich, das Tier bis zur Aufnahme durch die Gemeinde für einen kurzen Zeitraum (bspw. Wochenende) zu versorgen. Ein Kostenersatzanspruch besteht jedoch für Sie als Privatperson für diese Zeit nicht. Auch tierärztliche Leistungen, die sie in Auftrag geben, werden nicht generell übernommen, sondern im Einzelfall entschieden. Ohne Auftrag der Gemeinde besteht keine Pflicht zur Übernahme der Kosten.
Wildtiere sind keine Haustiere und unterliegen nicht dem Fundrecht. Auf der Seite des Amtes Naturschutz vom Landkreis Stade finden Sie dazu Naturschutz-Tipps für den Umgang mit kranken, verletzten oder hilflosen Tieren wild lebender Arten: Naturschutztipps Landkreis Stade.